Die Stilllegung und ihre Phasen

Laut Kernenergiegesetz sind wir als Betreiberin des Kernkraftwerk Mühleberg verpflichtet, dieses nach der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs stillzulegen. Die Rahmenbedingungen dafür legt die Stilllegungsverfügung fest.

Ein Grossprojekt über viele Jahre

Leistungs­erbringer

Wir haben schon im Dezember 2015, vier Jahre vor der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs, das Stilllegungsgesuch für das KKM eingereicht. Die zuständigen Behörden haben es geprüft und im Juni 2018 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Stilllegungsverfügung ausgestellt. Seit September 2018 ist sie rechtskräftig. Damit dürfen und müssen wir das KKM stilllegen.

Die Stilllegungsverfügung definiert die Rahmenbedingungen für die Arbeiten ab der endgültigen Ausserbetriebnahme. So bezeichnet man den Zeitpunkt, in dem alle Brennelemente des KKM im Lagerbecken sind und dieses unabhängig von anderen Systemen gekühlt wird. Ausserdem legt die Stilllegungsverfügung den regulatorischen Rahmen der Stilllegung fest, beispielsweise, welche Tätigkeiten die Aufsichtsbehörde, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), freigeben muss.

Drei Stilllegungsphasen

Der nukleare Teil der Stilllegung ist in drei Phasen unterteilt, welche ebenfalls freigabepflichtig sind. Sie orientieren sich am Gefährdungspotenzial – also daran, ob Brennelemente beziehungsweise wie viele aktivierte und kontaminierte Komponenten in der Anlage vorhanden sind. Während des Rückbaus nimmt das Gefährdungspotenzial kontinuierlich ab. Die Stilllegungsphase 1 endet, wenn alle Brennelemente aus dem KKM abtransportiert sind. Bei Abschluss der Stilllegungsphase 2 ist sämtliche Radioaktivität aus der Anlage und vom Areal entfernt. Die Stilllegungsphase 3 ist ein formaler Übergangszustand. Sie endet, wenn das ENSI feststellt, dass das KKM keine radiologische Gefahrenquelle mehr ist.

Im Anschluss beginnt 2031 der konventionelle Rückbau, wie für jede andere Industrieanlage, die zurückgebaut werden muss. Dafür müssen wir bis Ende 2027 ein zweites Gesuch beim Bundesamt für Energie (BFE) einreichen und darlegen, wie wir das Gelände künftig nützen wollen.

Die drei Stilllegungsphasen
Die drei Stilllegungsphasen

Stilllegungsverfahren

Laut Kernenergiegesetz sind wir als Betreiberin des Kernkraftwerks Mühleberg verpflichtet, dieses nach der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs stillzulegen. Das rechtliche Verfahren bis zum Vorliegen einer Stilllegungsverfügung dauert mehrere Jahre. Damit wir diese rechtzeitig erhalten, haben wir das Stilllegungsgesuch bereits am 18. Dezember 2015 eingereicht – rund vier Jahre, bevor wir den Leistungsbetrieb endgültig einstellen. Am 20. Juni 2018 haben wir die Stilllegungsverfügung von Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erhalten.

Schritt für Schritt zur Stilllegungsverfügung

Noch nie wurde in der Schweiz ein kommerziell betriebenes Kernkraftwerk stillgelegt. Wir sind uns unserer besonderen Verantwortung bewusst. Ausgehend von unserer über 45-jährigen Erfahrung mit Kernanlagen unternehmen wir alles, das KKM in Zusammenarbeit mit den Behörden sicher, rasch und zielgerichtet stillzulegen.

Mit dem frühzeitigen Einreichen des Stilllegungsgesuchs unterstrichen wir unser Ziel, die Stilllegungsverfügung rechtzeitig vor der Einstellung des Betriebs Ende 2019 zu erhalten.  Das Gesuch wurde im April 2016 öffentlich aufgelegt. Betroffene Parteien erhielten in dieser Phase Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Es gingen acht Einsprachen zum Stilllegungsprojekt beim Bundesamt für Energie (BFE), der verfahrensleitenden Behörde, ein. Ende Juni 2016 nahmen wir zuhanden des BFE zu den Einsprachen Stellung. Ebenfalls forderte das BFE die betroffenen Kantone sowie die Fachbehörden des Bundes auf, zum Stilllegungsprojekt Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde – das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) – unterzog die eingereichten Unterlagen einer sicherheitstechnischen Prüfung und erstellte dem BFE ein  Gutachten. Dieses wurde im September 2017 in einer Stellungnahme von der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) beurteilt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat schliesslich basierend auf dem Gutachten des ENSI, der Stellungsnahme der KNS sowie den weiteren bundesbehördlichen und kantonalen Stellungsnahmen am 20. Juni 2018 die Stilllegungsverfügung ausgestellt.

Das Stilllegungsverfahren
Das Stilllegungsverfahren

Was beinhaltet das Stilllegungsgesuch?

Die Kernenergieverordnung hält fest, welche Unterlagen und Informationen für das Verfahren zur Stilllegung eines Kernkraftwerks benötigt werden. Das Stilllegungsgesuch für das KKM umfasst neben den rechtlichen Anträgen den Hauptbericht – das Stilllegungsprojekt – sowie drei Teilberichte: Störfallbetrachtungen und Notfallschutzmassnahmen, den Umweltverträglichkeitsbericht und den Bericht zur Sicherung.

Die Unterlagen des Stilllegungsprojekts haben übergeordneten und konzeptionellen Charakter. Sie erlauben den Behörden, festzustellen, dass das geplante Vorgehen zur Stilllegung gesetzeskonform und sicher ist. Auf Basis der Berichte können sie zudem entscheiden, welche Arbeiten durch das ENSI freigegeben werden müssen. Nicht zuletzt können interessierte Personen anhand dieser Unterlagen prüfen, ob ihre schützenswerten Interessen durch die Stilllegung tangiert werden.

Für die freigabepflichtigen Konzepte, welche die einzelnen Arbeiten der Stilllegung im Detail beschreiben, reichen wir weitere umfangreiche Unterlagen beim ENSI ein. Das ENSI prüft sie und gibt sie anschliessend frei.

Antragsschreiben

Für den Rückbau des KKM müssen wir laut Kernenergiegesetz ein Stilllegungsprojekt einreichen. Die erforderlichen Unterlagen und Informationen sind in der Kernenergieverordnung ebenfalls genau festgelegt. Mit dem Antragsschreiben stellen wir dem Bund unsere Rechtsbegehren in Bezug auf die Stilllegung des KKM und begründen diese. 

Hauptbericht

Im Stilllegungsprojekt zeigen wir auf, dass wir alle rechtlichen Anforderungen für die Anordnung der Stilllegung durch die Behörde erfüllen. Das Projekt beschreibt unter anderem, wie wir beim Rückbau vorgehen, wie wir die Entsorgung der radioaktiven Abfälle planen, welche Massnahmen wir für die Sicherheit ergreifen, welche Organisationsstruktur wir für die Stilllegung vorsehen und wie wir die Stilllegung und die Entsorgung finanzieren.

Teilbericht 1

Der Bericht zu den Störfallbetrachtungen und Notfallschutzmassnahmen legt dar, dass alle Störfälle, die im Zusammenhang mit der Stilllegung auftreten könnten, dank der getroffenen Schutzmassnahmen beherrscht werden können. Wir zeigen im Bericht, dass wir während der gesamten Stilllegung alle Anforderungen an die Sicherheit erfüllen.

Störfallbetrachtungen und Notfallschutzmassnahmen

Teilbericht 2

Der Umweltverträglichkeitsbericht betrachtet und beurteilt die nichtnuklearen Auswirkungen der Stilllegungsarbeiten auf die Umwelt. Wir legen darin dar, dass der Schutz der Umwelt während der gesamten Stilllegung gewährleistet ist.

Teilbericht 3

Im Bericht zur Sicherung legen wir dar, dass wir während der Stilllegung Vorkehrungen treffen werden, um das KKM vor unbefugten Einwirkungen von innen und aussen zu schützen. Die Sicherung der Anlage verhindert, dass die nukleare Sicherheit durch Unbefugte beeinträchtigt wird, dass radioaktive Stoffe gezielt freigesetzt oder dass Kernmaterialien entwendet werden können.

Die Stilllegungsverfügung

Die Stilllegungsverfügung stellt einen wichtigen Meilenstein im Verfahren dar und legt den juristischen Rahmen der Stilllegung fest. Sie basiert auf dem Gutachten des ENSI, der Stellungnahme der KNS sowie den weiteren bundesbehördlichen und kantonalen Stellungnahmen. Die plangemässe Ausstellung der Stilllegungsverfügung bestätigt das eingereichte Konzept.

Stilllegungsverfügung

Die Stilllegungsverfügung des UVEK bildet zusammen mit dem Gesetz die rechtliche Grundlage für die Stilllegung. 

ENSI-Gutachten

Das ENSI hat das Stilllegungsprojekt der BKW intensiv geprüft und ein sicherheitstechnisches Gutachten dazu verfasst. Darin hat es Nebenbestimmungen formuliert, welche in der Stilllegungsverfügung berücksichtigt werden. 

Stellungnahme der KNS zum ENSI-Gutachten

In ihrer Stellungnahme hat die KNS das Gutachten des ENSI beurteilt. 

Stellungnahme der KNS zum ENSI-Gutachten