Was bedeutet die garantierte Mindestvergütung (auch «Minimalvergütung» genannt) für die Produzentinnen und Produzenten von erneuerbarer Energie?
Leistungserbringer
Mit dem revidierten Energiegesetz werden per Anfang 2026 schweizweit Mindestvergütungen für selbst produzierten Strom eingeführt. Damit sollen die Betreiberinnen und Betreiber von kleinen und mittleren Solar- und Wasserkraftanlagen unter 150 Kilowatt (kW) von mehr Investitionssicherheit profitieren. Sie werden vor niedrigen Marktpreisen geschützt und ihre Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien können über deren Lebensdauer amortisiert werden.
Neben der Rückliefervergütung gibt es noch weitere Faktoren, die für die Rentabilität einer Anlage mitentscheidend sind: Etwa die Höhe der Investitionskosten, der Anteil des Eigenverbrauchs, der Stromtarif des Netzbetreibers sowie allfällige Förderbeiträge.
Weshalb können nur Anlagen unter einer Leistung von 150 kW von der Mindestvergütung profitieren?
Die Mindestvergütung soll sicherstellen, dass Anlagen langfristig wirtschaftlich betrieben werden können. Grössere Anlagen mit einer Leistung über 150 kW sind in der Regel bereits ohne garantierte Mindestvergütung wettbewerbsfähig. Deshalb fallen sie nicht unter die Mindestvergütung.
Für welche Kategorien wird künftig wie viel vergütet?
Die Minimalvergütungen entsprechen den vom Bundesrat in der Energieverordnung festgelegten Werten (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 1bis EnV, gültig per 1.1.26):
- Für eine kleine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 30 kW (typische Leistung einer Anlage auf einem Einfamilienhaus) beträgt die garantierte Mindestvergütung 6 Rappen pro kWh.
- Für Anlagen mit Eigenverbrauch und einer Leistung zwischen 30 und 150 Kilowatt werden zwischen 6 Rappen (30 kW) und 1,2 Rappen (150 kW) pro kWh ausbezahlt. Der genaue Betrag wird berechnet, indem man 180 durch die Leistung der Anlage in kW teilt.
- Für Anlagen zwischen 30 kW und 150 kW ohne Eigenverbrauch liegt die Mindestvergütung bei 6,2 Rappen pro kWh.
- Für Kleinstwasserkraftanlagen mit einer Leistung unter 150 kW beträgt die Mindestvergütung 12 Rappen pro kWh.

Weshalb wird vom Gesetzgeber unterschieden zwischen Anlagen mit und Anlagen ohne Eigenverbrauch (bei Anlagen zwischen 30 und 150 kW)?
Wer Strom für den Eigenverbrauch produziert, spart damit erheblich Geld. Denn jede Kilowattstunde selbst produzierter und genutzter Strom muss nicht beim lokalen Netzbetreiber eingekauft werden. Ausserdem kann eine Anlage mit zunehmender Grösse wirtschaftlicher betrieben werden. Die mittelgrossen Anlagen mit Eigenverbrauch werden deshalb so behandelt, dass die garantierte Mindestvergütung mit zunehmender Anlageleistung zurückgeht.

Strom aus Anlagen mit einer Leistung zwischen 30 und 150 kW, die ausschliesslich ins Netz einspeisen, wird hingegen fix mit mindestens 6,2 Rappen pro Kilowattstunde vergütet, denn diese Anlagen ermöglichen keine Ersparnisse dank Eigenverbrauch.
Eingespiesener Strom aus Anlagen unter 30 kW wird immer mit mindestens 6 Rappen pro Kilowattstunde vergütet, bei diesen kleinen Anlagen spielt die Frage des Eigenverbrauchs keine Rolle.
Weshalb setzt die BKW die Mindestvergütung neun Monate früher um als gesetzlich vorgeschrieben?
Die BKW steht hinter dem Ziel der Neuerung: Die Energiewende voranzutreiben und die privaten PV-Anlagenbesitzer zu unterstützen. Deshalb hat sich die BKW entschieden, die Mindestvergütung vorzeitig umzusetzen.
Bekomme ich ab jetzt immer die Mindestvergütung für meinen selbst produzierten Strom?
Nein, die Mindestvergütung kommt nur in jenen Quartalen zum Zug, in denen der Marktpreis unter die Schwelle der Mindestvergütung fällt. Sind die Marktpreise höher, werden wie bisher die höheren Preise ausbezahlt. Die Mindestvergütung ist also ein Schutz gegen unten, ohne dass gegen oben die Preise gedeckelt werden. Sind die Preise hoch, wie zum Beispiel im Jahr 2022, profitieren die Besitzerinnen und Besitzer der PV-Anlagen weiterhin in vollem Umfang.

In Quartalen mit Marktpreisen unterhalb der gestrichelten Linie kommt künftig die Mindestvergütung zum Zug. In Quartalen mit Preisen darüber wird der Marktpreis vergütet.
Wie viel Geld kostet es die BKW voraussichtlich, die Mindestvergütung auszuzahlen?
Das ist abhängig von den Marktpreisen und von der Menge des produzierten Solarstroms. Die BKW rechnet für das Jahr 2025 mit Mehrkosten von etwa drei Millionen Franken.
Kann man sagen, wieviel Geld ich als «durchschnittlicher» Anlagenbesitzer nun zusätzlich erhalte pro Jahr?
Die Rückliefervergütung bleibt weiterhin von Marktschwankungen abhängig. Auch die Anlageleistung spielt neu aufgrund der Mindestvergütung eine Rolle bei der Frage, wie viel die Produzenten für ihren gelieferten Strom pro Quartal erhalten.
Generell können Anlagenbesitzer auch in Quartalen mit tiefen Marktpreisen mit gewissen Einnahmen kalkulieren. Wie viel die Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Modell in Franken und Rappen ausmachen, ist abhängig von der produzierten Strommenge und vom Marktpreis. Je tiefer dieser ist, desto stärker profitieren Anlagebesitzer von der garantierten Mindestvergütung.
Nimmt man das Jahr 2024 als Massstab und hätte es damals die Mindestvergütung schon gegeben, wäre sie sowohl im zweiten wie auch im dritten Quartal zum Zug gekommen (bei kleinen Anlagen unter 30 kW).
Wann wird die Mindestvergütung ausbezahlt?
Die Gutschrift erfolgt wie bisher quartalsweise und rückwirkend, unabhängig davon, ob die garantierte Mindestvergütung zum Zug kommt oder ob der höhere Marktpreis bezahlt wird.
Auf der Rechnung wird neben dem Vergütungsbetrag immer vermerkt sein, ob der gelieferte Strom gemäss Mindestvergütung oder gemäss Marktpreis vergütet wird.
Weshalb hat die BKW nicht schon zuvor (freiwillig) mehr bezahlt?
Die BKW wendet ein Marktpreismodell an. Dies mit der Überlegung, dass sie den Strom aus privaten PV-Anlagen am Markt weiterverkauft. Denn die BKW produziert mit ihren eigenen Kraftwerken mehr Strom, als sie ihren grundversorgten Kundinnen und Kunden verkauft.
In der Tat gab es daher Quartale mit tiefen Rückliefervergütungen – aber es gab auch solche mit sehr hohen, zum Beispiel im Jahr 2022. Auch gibt es im Winterhalbjahr jeweils höhere Rückliefervergütungen, wenn die Marktpreise typischerweise höher sind als im Sommerhalbjahr. Auf eine längere Sicht gerechnet ergibt sich ein Durchschnittspreis, der höher liegt als in den Quartalen mit den tiefsten Preisen. Für den Zeitraum von 2017 bis 2024 sind es z.B. im Schnitt etwa 9 Rappen pro Kilowattstunde.
Saisonale Schwankungen und Ausreisser nach oben und unten in einzelnen Quartalen oder Jahren haben für die Wirtschaftlichkeit der Anlagen deshalb keine entscheidende Bedeutung. Für die Wirtschaftlichkeit einer Anlage sind folgende Faktoren relevant: Die Höhe der Investitionskosten, die Höhe des Eigenverbrauchs, die Stromtarife des Verteilnetzbetreibers, allfällige Förderbeiträge sowie der durchschnittliche Energieerlös über eine Betriebszeit von etwa 30 Jahren.

Sind die Herkunftsnachweise (HKN) von der Mindestvergütung ebenfalls betroffen?
Nein, die HKN sind von der Mindestvergütung ausgenommen. Aktuell bezahlt die BKW zusätzlich 3,5 Rappen pro kWh für Herkunftsnachweise (HKN) von «naturemade star»-zertifizierten Photovoltaikanlagen. Die Produzentinnen und Produzenten können selbst entscheiden, ob sie die HKN der BKW oder einem anderen Anbieter verkaufen wollen. Die BKW überprüft die Höhe der Herkunftsnachweise laufend.
Es war nicht in jedem Fall einfach, die PV-Anlagen einer Leistungs-Kategorie zuzuweisen – weshalb?
Beim Einteilen der Anlagen in die verschiedenen Kategorien gab es in der Tat einige Hürden zu überwinden. Um die Mindestvergütung vorzeitig einführen zu können, musste die BKW mit der Erhebung der Daten beginnen, bevor die Energieverordnung definitiv verabschiedet war. Darüber hinaus hatte die Branche noch keine Praxis entwickelt, und bei vielen Anlagen wurden Daten zwar geführt, aber nicht immer gepflegt. Denn dass diese Daten einmal relevant werden könnten, war bei der Erstellung der Anlagen noch nicht absehbar.
Dann gab es die Problematik, dass die Leistung einer Anlage unterschiedlich gemessen werden kann (jetzt wird es etwas technisch):
Die eine Möglichkeit ist die Messung der kWp (Kilowatt-Peak) des Solarstromgenerators. Dieser Wert wird von Herstellern unter Standardbedingungen gemessen, etwa eine Sonneneinstrahlung von 1000 Watt pro Quadratmeter und eine Modultemperatur von 25 Grad. Der kWp-Wert ermöglicht eine perfekte Vergleichbarkeit der maximalen Leistung von Photovoltaikanlagen, auch wenn die Werte in der Realität vom theoretischen Höchstwert abweichen. Die Gesamtleistung einer Anlage ergibt sich aus der Summe der Leistungen der einzelnen Modulfelder.
Die andere Möglichkeit ist die Messung der kVA (Kilovoltampere). Diese Einheit beschreibt die maximale scheinbare Leistung, die ein Wechselrichter umwandeln kann. Der kVA-Wert wird verwendet, um die gesamte elektrische Leistung zu erfassen, die eine Anlage liefern kann, also die Wirkleistung (tatsächlich nutzbare Energie) und die Blindleistung (Energie, die nur in elektrischen und magnetischen Feldern gespeichert ist).
Die BKW hat sich dafür entschieden, die kWp-Werte des Solarstromgenerators zu verwenden. Wenn diese nicht bekannt sind, wird auf die kVA-Werte des Wechselrichters ausgewichen.
Gibt es Anlagen, die die BKW nicht kategorisieren konnte und was passiert mit diesen?
Insgesamt gibt es im BKW-Versorgungsgebiet über 30’000 PV-Anlagen, wobei deren Zahl weiterhin stetig steigt. Etwa 99% der Anlagen konnten mit den kWp- oder den kVA-Werten einer Kategorie zugeteilt werden.
Bei rund 1% der Anlagen ist eine Zuteilung schwierig, was verschiedene Gründe haben kann. Wir werden die betroffenen Kunden separat kontaktieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur garantierten Mindestvergütung habe?
Wir stehen Ihnen gerne telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 07:30 und 17:30 Uhr unter der Telefonnummer 0844 121 113 (Kundencenter) zur Verfügung. Oder Sie können uns über das Kontaktformular anschreiben.
Was kann ich tun, wenn ich als PV-Anlagenbesitzer finde, dass meine Anlage einer falschen Kategorie zugewiesen wurde?
Auch hier empfehlen wir Ihnen, sich beim Kundencenter zu melden. Von dort wird Ihr Anliegen weitergeleitet und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung. Um Ihre Anfrage mit unseren Daten abgleichen zu können, benötigen wir stets die Pronovo-Beglaubigung ihrer Photovoltaikanlage. Für Anlagen über 30 kW ist dies zwingend erforderlich. Falls Sie eine Anlage unter 30 kW betreiben und keine Pronovo-Beglaubigung besitzen, halten Sie am besten eine Kopie des Technischen Anschlussgesuches (TAG) bereit. Dieses kann Ihnen ihr Fachpartner zur Verfügung stellen.
Meyer-Lang Werner , 10.07.2025, 11:41
Sehr geehrte BKW
Was ich sehr schade finde ist die fehlende Anreize, (denke da die Politik nicht voel Ahnung der PV-Materie hat) damit PV-Strom Produzent ihren Strom so ins Netz einspeisen, dass eine möglichst ausgeglichene Einspeisung statt findet.
Netzentlastung z.b Elektroboiler über mittag laden, teure Schaltung um das Jaucherührwerk bei Höchstleistungen der PV-Anlage Jauche umrührt. Stromspeicher am Abend zwischen 18:00-22:00 Uhr so weit entleert, dass der Rest im Speicher bis zum Sonnenaufgang reicht. So es am nächsten Tag möglich ist den Stromspeicher zwischen 11:00-15:00 wieder zu füllen wenn die Produktion am höchsten ist.
Wiso sollte ein PV-Anlage Betreiber sich den Aufwand machen Geld in Technik zu investieren oder seine Lade-Zyklen zu verbrauchen, wenn es beim rückliefern finanziell kein Unterschied macht wenn er ins Netz einspeist wird.
Würde es sehr begrüssen wenn die Tageszeit der Einspeisung berücksichtigt würde und in die Bezahlung des Stromes einfliessen würde.Antworten auf Kommentar
BKW AG, 15.07.2025, 13:09
Guten Tag Herr Meyer-Lang, vielen Dank für ihren Kommentar.
Wir verstehen Ihre Bedenken bezüglich der aktuellen Anreize für eine optimale und ausgeglichene Einspeisung.
Mit der aktuellen Ausgestaltung der Rückliefervergütung besteht der finanzielle Anreiz, den Eigenverbrauch zu optimieren. Also den eigenen Stromkonsum möglichst in die Zeiten der Photovoltaikproduktion zu verlagern. Die weitere Optimierung der Netzbelastung und die intelligente Steuerung von Verbrauchsgeräten sind wichtige Punkte, die uns ebenfalls beschäftigen. Wir arbeiten daran, innovative Lösungen zu entwickeln, die sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch sinnvoll sind. Ihre Idee, die Einspeisung zeitlich differenziert zu vergüten, ist dabei einer der möglichen Ansätze, die im Moment auch in der Politik debattiert werden.
Freundliche Grüsse, BKWMeyer-Lang Werner , 15.07.2025, 13:37
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Da bin ich gut aufgestellt mit einem grossen Eigenverbrauch.
Seit dem 1.1.2025
63000 kWh produziert
36000 kWh eingespiesen
7130 kWh bezogen
Dies mit WP Heizung im Zweifamilienhaus und mit einem Landwirtschaftsbetrieb im 3 Elektroboiler die gesteuert sind.
Die Anlage hat 98.82 kWh und die Wechselrichter 80 kWh dazu ein 82 kWh Speicher mit Notstrom Schaltung, ⅓ der Anlage läuft auch ohne Netz.
Mache allen Mut vor dem installieren sich gut zu beraten lassen.
Freundliche Grüsse Werner Meyer-Lang
Ponpool Bernhard, 05.07.2025, 10:47
was passiert mit den anlagen die über 30kwp liegen und einer max einspeisung von 30 kw unterliegen also gedrosselt werden müssten um keine sündhaft teure lastgang messung machen zu müssen?
Antworten auf Kommentar
BKW AG, 07.07.2025, 14:15
Guten Tag Herr Ponpool, vielen Dank für die Frage.
Die Leistung einer Photovoltaikanlage zur Einteilung in die Kategorie bemisst sich gemäss Artikel 13 Abs. 1 der Energieverordnung (EnV) anhand der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung der Vorderseite des Solarstromgenerators. Diese wird bei PV-Modulen unter Standardbedingungen gemessen und ist auf den Datenblättern ausgewiesen. Die Eidgenösssiche Elektrizitätskommission (ElCom) hat bestätigt, dass auf die Anlagenleistung und damit auf die installierte Generatorenleistung abgestellt wird.
Freundliche Grüsse, BKW
Grädel Hanspeter, 03.07.2025, 11:45
Guten Tag Herr Joss
Darf ich Sie höflich bitten zu allen Punkten eine Stellungnahme zu gebenAntworten auf Kommentar
BKW AG, 03.07.2025, 14:10
Zu Ihrer Frage punkto Vergütung können wir wie folgt Stellung nehmen. Wie Sie richtig schreiben, ist die BKW mehrheitlich im Besitz des Kantons Bern. Der Verwaltungsrat und die Generalversammlung haben das aktuelle Vergütungsmodell der Konzernleitung genehmigt. Der Verwaltungsrat überprüft die Vergütung regelmässig, um sicherzustellen, dass sie gerecht und angemessen ist. Eine marktgerechte Vergütung ist ein wichtiger Faktor für die erfolgreiche Führung eines börsenkotierten und international tätigen Unternehmens. Mit der Höhe der Rückliefervergütung hat das Thema Vergütung der Konzernleitung keinen Zusammenhang.
Grädel Hanspeter, 01.07.2025, 18:55
Meine liebe BKW
Ich finde es ungerecht wie die BKW die PV-Anlagebesitzer abspeist. Hat man nun eine PV (Unterstützung Umweltziel Bund) so zahlt das Stromunternehmen BKW lediglich die Mindestvergütung von 6 Rp/kWh.
Gemäss Medien zahlen die IB Basel oder die IB Langenthal einen angemessenen Betrag von über 10 Rp/kWh.
Die BKW ein Unternehmen das dem Staat zu 51% gehört also uns Stimmbürger und wir können hier nicht mitreden - ist für mich was die Vergütung vs. Saläre BKW anbelangt nicht fair.
Die BKW macht gemäss Presse 550 Mio. Gewinn. Entsprechend nehmen sich auch die Geschäftsleitung überhöhte und nicht verdienbare Saläre. Ist das nun korrekt? Hier könnte sich die BKW engagieren und einen faireren Ausgleich für die PV-Anlagebesitzer schaffen.
Nur so nebenbei und zur Info ein Unternehmen wie die SBB in gleicher Stellung wie die BKW nur auf Bundesebene verdient der CEO SBB bei fast 30'000 Mitarbeitenden lediglich CHF 800'000.Antworten auf Kommentar
BKW AG, 02.07.2025, 11:52
Guten Tag Herr Grädel, vielen Dank für Ihren Kommentar.
Es trifft zu, dass andere Energieversorger in gewissen Quartalen höhere Preise bezahlen. Sie legen unabhängig vom Marktpreis einen Tarif fest. Häufig sind dies Energieversorger ohne Eigenproduktion, die den PV-Strom in der Grundversorgung absetzen können. Die BKW hingegen verkauft den PV-Strom am Markt weiter, weil sie selber in ihren Kraftwerken genügend Strom herstellt. Ein Geschäft ist PV-Strom deshalb für die BKW nicht, sie vergütet den Besitzerinnen und Besitzern von PV-Anlagen jenes Geld, das sie mit dem Weiterverkauf eingenommen hat.
Wenn der Marktpreis hoch ist, wie z.B. in den Jahren 2021 und 2022, wird entsprechend dieser hohe Marktpreis zurückvergütet. In einzelnen Quartalen waren das über 40 Rappen. Auf die Lebensdauer einer PV-Anlage gerechnet bezahlt die BKW damit Preise, die etwa im Schweizer Schnitt liegen (2017-2024 waren es 9 Rappen exklusive HKN).
Freundliche Grüsse, BKW
Traugott Benz, 01.07.2025, 18:49
Liebe BKW
Danke für den Minimaltarif von 6 Rp/kWh, welcher aber immer noch nicht kostendeckend ist.
Warum bekomme ich nicht denselben Energietarif, den ich beim Zukauf von Strom dem "Stromhersteller" (Einheitstarif 1.Quartal 2025 = 9.52 Rp/kWh) bezahlen muss?
Aus meiner Sicht ist die Problematik der Stromverteilung das Problem von Swissgrid und ich bezahle dafür unter dem Titel "Netznutzung".
Betreffend Netzstabilität gehe ich davon aus, dass unsere Pumpspeicherwerke dazu bestens geeignet sind, sofern eine genügende Netzkapazität vorhanden ist = Problem Swissgrid.
Um dieses Problem Netzkapazität zu entschärfen, könnte die BKW ihre Batterien in der Schweiz statt in Deutschland bauen. Zudem: Wäre es nicht logisch, wenn Swissgrid diese Batterien zur Netzentlastung bauen würde?
Ich freue mich auf Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüssen
Traugott BenzAntworten auf Kommentar
BKW AG, 02.07.2025, 11:48
Guten Tag Herr Benz, besten Dank für Ihren Kommentar.
Die 6 Rappen Mindestvergütung sind kein Durchschnittspreis. In Zeiten mit hohen Marktpreisen profitieren Sie vollumfänglich, was den Preis aufs ganze Jahr gerechnet nach oben zieht.
Die Stromverteilung und die Netzstabilität betreffen nicht nur die Höchstpannungsnetze, die von Swissgrid betrieben werden. Die Energiewende erfordert gerade auf den unteren Netzebenen (z.B. in den Quartieren) hohe Investitionen für Leitungen und Trafostationen. Diese Kosten widerspiegeln sich in den Netztarifen.
Der Energietarif, den Sie beim Bezug von Strom bezahlen, wird von Gesetzes wegen anders berechnet als die Rückliefervergütung. Der Energietarif beruht auf den Gestehungskosten der Energie aus den eigenen Kraftwerken der BKW. Den Strom aus PV-Anlagen hingegen, den die BKW abnimmt, verkauft sie auf dem Markt weiter. Mit der Mindestvergütung wird neu garantiert, dass Sie vor Tiefstpreisen geschützt sind.
Freundliche Grüsse, BKW
C. R, 01.07.2025, 16:39
Bei uns gibt das min. 2 Rappen/Kwh. Bin schon recht erstaunt und dachte da kommt eine gerechtere Lösung. Wenn man bedenkt dass dieser Strom dann als teurer Ökostrom weiterverkauft wird. Man könnte ja auch jehnen die eher investiert haben mehr bezahlen.
Antworten auf Kommentar
BKW AG, 02.07.2025, 12:36
Guten Tag, vielen Dank für Ihren Kommentar.
Die BKW orientiert sich an den Zahlen und Vorgaben, die auf Anfang 2026 per Gesetz für die ganze Schweiz gelten. Vorgesehen und vom Gesetzgeber gewünscht ist, dass vor allem die Wirtschaftlichkeit von kleinen Anlagen verbessert wird. Ihrem Kommentar entnehmen wir, dass Sie eine grössere Anlage von ca. 90 kW Leistung haben, was eine Mindestvergütung von 2 Rappen pro Kilowattstunde ergibt. Bei Anlagen von dieser Grösse ist man in der politischen Debatte davon ausgegangen, dass die Wirtschaftlichkeit höher ist. Somit greift der Schutz der Mindestvergütung nur dann, wenn der Marktpreis sehr tief fallen sollte. Ist der Marktpreis höher als 2 Rappen pro Kilowattstunde wird entsprechend der Marktpreis vergütet.
Weiter verkauft wird der PV-Strom am freien Markt. Die Einnahmen, die die BKW dort erzielt, werden den Anlagebesitzerinnen und -besitzern 1:1 zurückvergütet.
Freundliche Grüsse, BKWHäfliger André, 06.07.2025, 08:28
Guen Tag
die BKW macht CHF 550 Mio, Gewinn und speist uns mit CHF 3 Mio. ab. Noch Fragen ?
Zitat: "Die BKW rechnet für das Jahr 2025 mit Mehrkosten von etwa drei Millionen Franken."
"Die BKW macht gemäss Presse 550 Mio. Gewinn."
Mit freundlichen Grüssen
A. HäfligerBKW AG, 07.07.2025, 10:38
Guten Tag Herr Häfliger
Es stimmt, dass die BKW erfolgreich ist und Gewinne macht. Dies ist aber auch notwendig, um die nötigen Investitionen tätigen zu können. Die BKW plant, bis 2030 insgesamt vier Milliarden Franken zu investieren, ein Grossteil davon in der Schweiz. Diese Investitionen konzentrieren sich hauptsächlich auf die Erneuerung und den Ausbau der Stromproduktion und der Netze. Sie dienen dazu, die Energiewende zu unterstützen und die Versorgungssicherheit zu erhöhen.
Freundliche Grüsse, BKW
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