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Das bisherige Modell der Rückliefervergütung (www.bkw.ch/rlv) orientiert sich am Referenzmarktpreis, der jeweils für ein Quartal rückwirkend vom Bundesamt für Energie berechnet wird. Die Rückliefervergütung berücksichtigt jedoch keine Preisdifferenzen im Tagesverlauf. Deshalb besteht heute in Stunden mit Stromüberschuss und negativen Marktpreisen für Produzierende kein finanzieller Anreiz, die Einspeisung von Strom aus Photovoltaik (PV) zu reduzieren. Eine solche Reduktion kann durch Eigenverbrauch, die Speicherung von Energie oder die Abregelung der PV‑Anlage erfolgen. Das Energiegesetz trägt diesem fehlenden Anreiz Rechnung: Es verlangt neu, dass die Vergütung am effektiven Wert des Stroms zum Zeitpunkt der Einspeisung ausgerichtet wird. Die Revision tritt Anfang 2027 in Kraft.
Freiwillige Möglichkeit zum vorzeitigen Wechsel
Die BKW bietet ihren Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung an, bereits ab Mitte 2026 in die neu gestaltete Abnahmevergütung zu wechseln (www.bkw.ch/abnahmeverguetung). Dabei richtet sich die Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom nach dem Day-Ahead-Spotmarktpreis. Dieser wird täglich bis spätestens 18 Uhr für jede Stunde des Folgetags publiziert (zur Preisbildung am Spotmarkt: siehe Kasten unten). Voraussetzung für die neue Abnahmevergütung ist ein Lastgangzähler an der PV-Anlage: Entweder ein neu installierter, intelligenter Smart Meter oder ein bestehender Lastgangzähler.
Produzentinnen und Produzenten von Solarstrom können mit der neuen Abnahmevergütung ihre Erträge optimieren, indem sie den Eigenverbrauch (z.B. E-Auto, Wärmepumpe, Boiler, Befüllen eines Batteriespeichers) gezielt auf Stunden mit tiefen oder negativen Spotmarktpreisen ausrichten. Umgekehrt speisen sie Strom idealerweise dann ins Netz ein, wenn die Nachfrage und der Spotmarktpreis höher sind. Die Abnahmevergütung leistet damit einen Beitrag zur Stabilität und Effizienz des gesamten Energiesystems.
Mindestvergütungsprämie bei tiefen Marktpreisen
Seit April 2025 bezahlt die BKW bei besonders tiefen Marktpreisen eine Mindestvergütung. Für kleine Anlagen unter 30 kW beträgt diese 6 Rappen pro Kilowattstunde. Auch mit der neuen Abnahmevergütung gibt es bei tiefen Marktpreisen einen Ausgleich, die sogenannte Mindestvergütungsprämie. Am Ende jedes Quartals wird der vom Bundesamt für Energie festgelegte Referenzmarktpreis zu Rate gezogen. Liegt dieser unter der für die Anlage geltenden Mindestvergütung, zahlt die BKW die Differenz für jede eingespeiste Kilowattstunde zusätzlich aus.
Produzentinnen und Produzenten von Solarstrom, die aufs dritte Quartal 2026 (per 1. Juli) in die neue Abnahmevergütung wechseln möchten, können dies bis am 25. Juni über ein Formular auf der BKW Website beantragen. Ein Wechsel ist zudem per 1. Oktober zum Beginn des vierten Quartals möglich.
| Preisbildung am Spotmarkt Die Abnahmevergütung richtet sich nach dem Spotmarktpreis für das Marktgebiet Schweiz, der am europäischen Strommarkt festgelegt wird. Der Spotmarktpreis basiert auf Angebot und Nachfrage und wird für jede Stunde des Folgetags publiziert (Day-Ahead); er gilt unabhängig von der Produktionstechnologie, also nicht nur für Strom aus PV-Anlagen. Zeiten mit hoher Stromproduktion und tiefer Nachfrage führen zu tiefen Preisen. Zeiten mit knapperem Angebot und höherer Nachfrage führen entsprechend zu höheren Vergütungen. Das Modell bildet den Marktpreis viel genauer ab als ein quartalsweise ermittelter Durchschnittswert. Es sendet die richtigen Preissignale für eine markt- und netzdienliche Einspeisung von Strom aus PV-Anlagen. |