Was bedeutet die garantierte Mindestvergütung (auch «Minimalvergütung» genannt) für die Produzentinnen und Produzenten von erneuerbarer Energie?

Mit dem revidierten Energiegesetz werden per Anfang 2026 schweizweit Mindestvergütungen für selbst produzierten Strom eingeführt. Damit sollen die Betreiberinnen und Betreiber von kleinen und mittleren Solar- und Wasserkraftanlagen unter 150 Kilowatt (kW) von mehr Investitionssicherheit profitieren. Sie werden vor niedrigen Marktpreisen geschützt und ihre Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien können über deren Lebensdauer amortisiert werden.

Neben der Rückliefervergütung gibt es noch weitere Faktoren, die für die Rentabilität einer Anlage mitentscheidend sind: Etwa die Höhe der Investitionskosten, der Anteil des Eigenverbrauchs, der Stromtarif des Netzbetreibers sowie allfällige Förderbeiträge. 
 

Weshalb können nur Anlagen unter einer Leistung von 150 kW von der Mindestvergütung profitieren?

Die Mindestvergütung soll sicherstellen, dass Anlagen langfristig wirtschaftlich betrieben werden können. Grössere Anlagen mit einer Leistung über 150 kW sind in der Regel bereits ohne garantierte Mindestvergütung wettbewerbsfähig. Deshalb fallen sie nicht unter die Mindestvergütung.
 

Für welche Kategorien wird künftig wie viel vergütet?

Die Minimalvergütungen entsprechen den vom Bundesrat in der Energieverordnung festgelegten Werten (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 1bis EnV, gültig per 1.1.26):

  • Für eine kleine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 30 kW (typische Leistung einer Anlage auf einem Einfamilienhaus) beträgt die garantierte Mindestvergütung 6 Rappen pro kWh.
  • Für Anlagen mit Eigenverbrauch und einer Leistung zwischen 30 und 150 Kilowatt werden zwischen 6 Rappen (30 kW) und 1,2 Rappen (150 kW) pro kWh ausbezahlt. Der genaue Betrag wird berechnet, indem man 180 durch die Leistung der Anlage in kW teilt.
  • Für Anlagen zwischen 30 kW und 150 kW ohne Eigenverbrauch liegt die Mindestvergütung bei 6,2 Rappen pro kWh.
  • Für Kleinstwasserkraftanlagen mit einer Leistung unter 150 kW beträgt die Mindestvergütung 12 Rappen pro kWh.

Weshalb wird vom Gesetzgeber unterschieden zwischen Anlagen mit und Anlagen ohne Eigenverbrauch (bei Anlagen zwischen 30 und 150 kW)?

Wer Strom für den Eigenverbrauch produziert, spart damit erheblich Geld. Denn jede Kilowattstunde selbst produzierter und genutzter Strom muss nicht beim lokalen Netzbetreiber eingekauft werden. Ausserdem kann eine Anlage mit zunehmender Grösse wirtschaftlicher betrieben werden. Die mittelgrossen Anlagen mit Eigenverbrauch werden deshalb so behandelt, dass die garantierte Mindestvergütung mit zunehmender Anlageleistung zurückgeht.
 

Strom aus Anlagen mit einer Leistung zwischen 30 und 150 kW, die ausschliesslich ins Netz einspeisen, wird hingegen fix mit mindestens 6,2 Rappen pro Kilowattstunde vergütet, denn diese Anlagen ermöglichen keine Ersparnisse dank Eigenverbrauch.

Eingespiesener Strom aus Anlagen unter 30 kW wird immer mit mindestens 6 Rappen pro Kilowattstunde vergütet, bei diesen kleinen Anlagen spielt die Frage des Eigenverbrauchs keine Rolle.

Weshalb setzt die BKW die Mindestvergütung neun Monate früher um als gesetzlich vorgeschrieben?

Die BKW steht hinter dem Ziel der Neuerung: Die Energiewende voranzutreiben und die privaten PV-Anlagenbesitzer zu unterstützen. Deshalb hat sich die BKW entschieden, die Mindestvergütung vorzeitig umzusetzen.
 

Bekomme ich ab jetzt immer die Mindestvergütung für meinen selbst produzierten Strom?

Nein, die Mindestvergütung kommt nur in jenen Quartalen zum Zug, in denen der Marktpreis unter die Schwelle der Mindestvergütung fällt. Sind die Marktpreise höher, werden wie bisher die höheren Preise ausbezahlt. Die Mindestvergütung ist also ein Schutz gegen unten, ohne dass gegen oben die Preise gedeckelt werden. Sind die Preise hoch, wie zum Beispiel im Jahr 2022, profitieren die Besitzerinnen und Besitzer der PV-Anlagen weiterhin in vollem Umfang. 
 

In Quartalen mit Marktpreisen unterhalb der gestrichelten Linie kommt künftig die Mindestvergütung zum Zug. In Quartalen mit Preisen darüber wird der Marktpreis vergütet.

Wie viel Geld kostet es die BKW voraussichtlich, die Mindestvergütung auszuzahlen?

Das ist abhängig von den Marktpreisen und von der Menge des produzierten Solarstroms. Die BKW rechnet für das Jahr 2025 mit Mehrkosten von etwa drei Millionen Franken.
 

Kann man sagen, wieviel Geld ich als «durchschnittlicher» Anlagenbesitzer nun zusätzlich erhalte pro Jahr?

Die Rückliefervergütung bleibt weiterhin von Marktschwankungen abhängig. Auch die Anlageleistung spielt neu aufgrund der Mindestvergütung eine Rolle bei der Frage, wie viel die Produzenten für ihren gelieferten Strom pro Quartal erhalten.

Generell können Anlagenbesitzer auch in Quartalen mit tiefen Marktpreisen mit gewissen Einnahmen kalkulieren. Wie viel die Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Modell in Franken und Rappen ausmachen, ist abhängig von der produzierten Strommenge und vom Marktpreis. Je tiefer dieser ist, desto stärker profitieren Anlagebesitzer von der garantierten Mindestvergütung.

Nimmt man das Jahr 2024 als Massstab und hätte es damals die Mindestvergütung schon gegeben, wäre sie sowohl im zweiten wie auch im dritten Quartal zum Zug gekommen (bei kleinen Anlagen unter 30 kW).

Wann wird die Mindestvergütung ausbezahlt?

Die Gutschrift erfolgt wie bisher quartalsweise und rückwirkend, unabhängig davon, ob die garantierte Mindestvergütung zum Zug kommt oder ob der höhere Marktpreis bezahlt wird.

Auf der Rechnung wird neben dem Vergütungsbetrag immer vermerkt sein, ob der gelieferte Strom gemäss Mindestvergütung oder gemäss Marktpreis vergütet wird.

Weshalb hat die BKW nicht schon zuvor (freiwillig) mehr bezahlt?

Die BKW wendet ein Marktpreismodell an. Dies mit der Überlegung, dass sie den Strom aus privaten PV-Anlagen am Markt weiterverkauft. Denn die BKW produziert mit ihren eigenen Kraftwerken mehr Strom, als sie ihren grundversorgten Kundinnen und Kunden verkauft.

In der Tat gab es daher Quartale mit tiefen Rückliefervergütungen – aber es gab auch solche mit sehr hohen, zum Beispiel im Jahr 2022. Auch gibt es im Winterhalbjahr jeweils höhere Rückliefervergütungen, wenn die Marktpreise typischerweise höher sind als im Sommerhalbjahr. Auf eine längere Sicht gerechnet ergibt sich ein Durchschnittspreis, der höher liegt als in den Quartalen mit den tiefsten Preisen. Für den Zeitraum von 2017 bis 2024 sind es z.B. im Schnitt etwa 9 Rappen pro Kilowattstunde.

Saisonale Schwankungen und Ausreisser nach oben und unten in einzelnen Quartalen oder Jahren haben für die Wirtschaftlichkeit der Anlagen deshalb keine entscheidende Bedeutung. Für die Wirtschaftlichkeit einer Anlage sind folgende Faktoren relevant: Die Höhe der Investitionskosten, die Höhe des Eigenverbrauchs, die Stromtarife des Verteilnetzbetreibers, allfällige Förderbeiträge sowie der durchschnittliche Energieerlös über eine Betriebszeit von etwa 30 Jahren.
 

Sind die Herkunftsnachweise (HKN) von der Mindestvergütung ebenfalls betroffen?

Nein, die HKN sind von der Mindestvergütung ausgenommen. Aktuell bezahlt die BKW zusätzlich 3,5 Rappen pro kWh für Herkunftsnachweise (HKN) von «naturemade star»-zertifizierten Photovoltaikanlagen. Die Produzentinnen und Produzenten können selbst entscheiden, ob sie die HKN der BKW oder einem anderen Anbieter verkaufen wollen. Die BKW überprüft die Höhe der Herkunftsnachweise laufend.
 

Es war nicht in jedem Fall einfach, die PV-Anlagen einer Leistungs-Kategorie zuzuweisen – weshalb?

Beim Einteilen der Anlagen in die verschiedenen Kategorien gab es in der Tat einige Hürden zu überwinden. Um die Mindestvergütung vorzeitig einführen zu können, musste die BKW mit der Erhebung der Daten beginnen, bevor die Energieverordnung definitiv verabschiedet war. Darüber hinaus hatte die Branche noch keine Praxis entwickelt, und bei vielen Anlagen wurden Daten zwar geführt, aber nicht immer gepflegt. Denn dass diese Daten einmal relevant werden könnten, war bei der Erstellung der Anlagen noch nicht absehbar.

Dann gab es die Problematik, dass die Leistung einer Anlage unterschiedlich gemessen werden kann (jetzt wird es etwas technisch):

Die eine Möglichkeit ist die Messung der kWp (Kilowatt-Peak) des Solarstromgenerators. Dieser Wert wird von Herstellern unter Standardbedingungen gemessen, etwa eine Sonneneinstrahlung von 1000 Watt pro Quadratmeter und eine Modultemperatur von 25 Grad. Der kWp-Wert ermöglicht eine perfekte Vergleichbarkeit der maximalen Leistung von Photovoltaikanlagen, auch wenn die Werte in der Realität vom theoretischen Höchstwert abweichen. Die Gesamtleistung einer Anlage ergibt sich aus der Summe der Leistungen der einzelnen Modulfelder.

Die andere Möglichkeit ist die Messung der kVA (Kilovoltampere). Diese Einheit beschreibt die maximale scheinbare Leistung, die ein Wechselrichter umwandeln kann. Der kVA-Wert wird verwendet, um die gesamte elektrische Leistung zu erfassen, die eine Anlage liefern kann, also die Wirkleistung (tatsächlich nutzbare Energie) und die Blindleistung (Energie, die nur in elektrischen und magnetischen Feldern gespeichert ist).

Die BKW hat sich dafür entschieden, die kWp-Werte des Solarstromgenerators zu verwenden. Wenn diese nicht bekannt sind, wird auf die kVA-Werte des Wechselrichters ausgewichen.
 

Gibt es Anlagen, die die BKW nicht kategorisieren konnte und was passiert mit diesen?

Insgesamt gibt es im BKW-Versorgungsgebiet über 30’000 PV-Anlagen, wobei deren Zahl weiterhin stetig steigt. Etwa 99% der Anlagen konnten mit den kWp- oder den kVA-Werten einer Kategorie zugeteilt werden. 
Bei rund 1% der Anlagen ist eine Zuteilung schwierig, was verschiedene Gründe haben kann. Wir werden die betroffenen Kunden separat kontaktieren.
 

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur garantierten Mindestvergütung habe?

Wir stehen Ihnen gerne telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 07:30 und 17:30 Uhr unter der Telefonnummer 0844 121 113 (Kundencenter) zur Verfügung. Oder Sie können uns über das Kontaktformular anschreiben.
 

Was kann ich tun, wenn ich als PV-Anlagenbesitzer finde, dass meine Anlage einer falschen Kategorie zugewiesen wurde?

Auch hier empfehlen wir Ihnen, sich beim Kundencenter zu melden. Von dort wird Ihr Anliegen weitergeleitet und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung. Um Ihre Anfrage mit unseren Daten abgleichen zu können, benötigen wir stets die Pronovo-Beglaubigung ihrer Photovoltaikanlage. Für Anlagen über 30 kW ist dies zwingend erforderlich. Falls Sie eine Anlage unter 30 kW betreiben und keine Pronovo-Beglaubigung besitzen, halten Sie am besten eine Kopie des Technischen Anschlussgesuches (TAG) bereit. Dieses kann Ihnen ihr Fachpartner zur Verfügung stellen.