Für jede produzierte Kilowattstunde (kWh) wird heute mit dem Herkunftsnachweise (HKN) ein Nachweis der Produktionsart und deren Herkunft ausgestellt. Energieversorgungsunternehmen (EVU) unterliegen einer vollständigen Deklarationspflicht, sodass sie für jede vom Konsumenten verbrauchte kWh an Strom entsprechende HKN beschaffen müssen.

Einmal im Jahr erhalten die Konsumenten von ihren EVU auf Basis der HKN eine Stromkennzeichnung. Diese Übersicht liefert den Kunden Informationen, aus welchen Quellen die gelieferte Elektrizität im abgelaufenen Kalenderjahr stammt. Die heute geltende Stromkennzeichnung gilt seit 2006 und hat sich bewährt. Die Methode ist einfach, transparent und bietet allen Marktakteuren Recht- und Planungssicherheit.

Künstliche Verknappung bei inländischen HKN

Im Jahr 2020 wurden in der Schweiz ca. 70 Terawattstunden (TWh) an Strom produziert. Im gleichen Zeitraum haben Kunden ca. 56 TWh verbraucht. In einem Kalenderjahr werden in der Schweiz genügend HKN erzeugt, um den gesamten Verbrauch decken zu können. Die Grafik 1 zeigt, dass 2020 bis auf Dezember in jedem Monat der Verbrauch mit heimischen HKN hätte gedeckt werden können. Bei einer monatlichen statt jährlichen HKN-Nachweispflicht wäre bereits im Dezember 2020 eine Knappheit entstanden, sodass für diesen Monat HKN im Ausland hätten beschafft werden müssen. Bereits mit den aktuellen Produktionskapazitäten der Schweiz können Perioden auftreten, in denen nicht ausreichend HKN produziert werden können.

Deutlich kritischer wäre die Situation bei einer monatlichen Nachweispflicht, wenn der Fokus nur auf HKN aus erneuerbaren Energien gelegt würde (Grafik 2). Lediglich in den drei Sommermonaten gäbe es genügend heimische, erneuerbare HKN, um damit den Gesamtverbrauch adäquat abzubilden. In den restlichen Monaten gäbe es eine HKN-Lücke, die in den Wintermonaten besonders gross wäre.

Elektrizitätsproduktion und -verbrauch in der Schweiz 2020 (in TWh)

Kein funktionierender Markt: HKN-Lücke immer grösser

Mit dem Umbau des Energiesystems wird es in Zukunft immer mehr Perioden geben, in denen nicht genügend HKN bereitgestellt werden können, um den Verbrauch zu decken. Angesichts der Abschaltung der Kernkraftwerke sowie der zunehmenden Elektrifizierung des Verkehrs und des Wärmebereichs vergrössert sich die HKN-Lücke. Grafik 4 zeigt auf, dass es 2035 während 6 Monaten zu wenig einheimische Produktion zur Deckung der HKN-Nachfrage geben wird.

Bei einer monatlichen Nachweispflicht wird der geplante Ausbau erneuerbarer Energien diese Nachfrage – insbesondere im Herbst und Winter – nicht decken können. Bei einer Kalenderjahrbetrachtung würden hingegen auch 2030 und 2035 genügend HKN produziert, um die in der Schweiz verbrauchte Elektrizität decken zu können. Die Umstellung der Übereinstimmungsperiode von Produktion und Verbrauch von einem Kalenderjahr auf ein Quartals- oder gar Monatsperiode würde zu einer künstlichen Verknappung von HKN führen, was zu einer Reihe von Problemen führt.

Elektrizitätsproduktion und -verbrauch in der Schweiz 2030 bzw. 2035 (in TWh)

Kein Transparenzgewinn für Kunden

Der Ausweis über die Qualität gibt keinen Nachweis über den effektiv physisch gelieferten Strom und schon gar nicht aus welchen Kraftwerken der Strom kommt. HKN stellen lediglich eine buchhalterische und keine produktionsscharfe Grösse dar. Sie können nicht bescheinigen, aus welchen Quellen der Strom tatsächlich kommt, der unmittelbar verbraucht wird. Sie sind somit nicht geeignet, die beabsichtigte Transparenz zu schaffen. Heute erhalten Verbraucher jährlich eine Stromkennzeichnung, die ihnen Informationen über die Herkunft des gelieferten Stroms gibt. Eine verkürzte Periodizität würde den Konsumenten nicht mehr Informationen liefern als heute schon und würde darüber hinaus zu einem Versagen des heute gut funktionierenden HKN-Markts führen.

Marktversagen und Marktmacht drohen

Mit einem Qualitätsnachweis auf Quartals- oder Monatsbasis könnten die Nachfrage an heimischen HKN aus erneuerbaren Produktionsanlagen insbesondere im Winter nicht mehr bedient werden (siehe Grafiken 1 bis 4). Die verursachte, künstliche Knappheit würde vor allem im Winterhalbjahr zu deutlich steigenden HKN-Preisen führen. Da die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigen würde, könnten HKN-Preise gar ins Unendliche steigen. Dagegen würde im Sommerhalbjahr das Angebot an HKN die Nachfrage deutlich übersteigen (siehe Grafiken 1 bis 4) und zu einer Preiserosion für HKN führen.

Der HKN-Preis könnte gegen Null gehen, beziehungsweise würde im Wesentlichen nur die Administrationskosten, also die Kosten zur Ausgabe der HKN, widerspiegeln. Von einem solchen Preisverfall wären vor allem die Technologien betroffen, die mehrheitlich im Sommer produzieren. Nicht nur das knappe Angebot kann für markant steigende HKN-Preise sorgen, sondern auch die Fähigkeit einzelner Marktteilnehmender auf Preise Einfluss zu nehmen. Einige wenige Marktakteure, die über viele HKN verfügen, könnten in eine Position der Marktmacht gelangen und so Einfluss auf HKN-Preise nehmen.

Nachgefragte Stromqualität unklar – HKN-Beschaffung basiert auf Schätzungen

Auch die EVU selbst könnten für eine zusätzliche Verknappung sorgen. Die Beschaffung von HKN basiert auf Prognose- bzw. Planwerten der Kundenverbräuche. Bei einem knappen HKN-Angebot und den bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der HKN-Verfügbarkeit müsste ein EVU im Voraus über dem Planwert beschaffen, um am Ende einer Periode sicher genügend HKN für die Kunden zu haben. Das Beschaffen mit einer Sicherheitsreserve würde die Anzahl der frei handelbaren HKN zusätzlich verknappen, was wiederum zu einem Preisanstieg führen kann. Die allenfalls zu viel eingekauften HKN würden verfallen, denn nach einem Quartal bzw. Monat könnten die HKN aus den Vorperioden nicht mehr verwendet werden ist.

Um einem extremen Preisanstieg im Winterhalbjahr zu begegnen und dem Marktversagen entgegenzuwirken, würde ein staatlicher, regulativer Eingriff notwendig. Eine zentrale Stelle müsste eine Preisobergrenze festlegen. Die gleiche Stelle müsste zudem auch die begrenzt verfügbaren HKN-Mengen verwalten und diese den Marktakteuren (EVU und Grosskunden) zuteilen, da diese sonst keine HKN beschaffen könnten.

Ausländische HKN bleiben entscheidend

Derzeit können Schweizer EVU sowie andere Stromlieferanten, für die an die Konsumenten gelieferte Energie HKN aus dem Ausland beziehen und zur Stromkennzeichnung einsetzen. Die EVU und Grosskunden nutzen den Zugang zu einem grossen und liquiden Markt, um die HKN zu erschwinglichen Preisen zu beschaffen. Die Verknappung an inländischen HKN, vor allem aus erneuerbaren Energien, macht Importe von HKN auch in Zukunft zwingend erforderlich, denn sonst entstünde im Zusammenhang mit der in der Schweiz gemäss Stromversorgungsgesetz geltenden Volldeklaration eine HKN-Lücke (siehe Grafiken 1 bis 4).

Seit dem 1. Juli 2021 lässt die EU keine Schweizer HKN mehr für den EU-Markt zu. Verschiedene Stimmen fordern als Retorsionsmassnahme der Schweiz einen Ausschluss von EU-HKN im hiesigen Markt, was jedoch nicht zielführend ist. Es droht das Risiko eines latenten Marktversagens, da es auch ohne eine Verkürzung der HKN-Periodizität bereits heute zu wenig einheimische HKN gibt.

Eingeschränkte Produktpalette für Konsumenten

Eine weitere Auswirkung einer künstlichen HKN Verknappung wäre, dass EVU künftig nicht mehr in der Lage wären, differenzierte Produkte anzubieten, insbesondere mit einer fixen Zusammensetzung wie beispielsweise ein reines Solarprodukt oder ein regionales Produkt. Denn das Risiko, die zugesicherte Qualität nicht garantieren zu können, wäre zu gross.

EVU würden in ihrem Portfolio stattdessen nur noch ein Produkt mit einem breiten HKN-Mix führen. Die Qualität des angebotenen Stromprodukts würde lediglich die Verfügbarkeit der HKN in einem Quartal oder Monat abbilden. Wenn es im Winterhalbjahr nicht genügend HKN aus heimischer Produktion gäbe, müssten die europäischen HKN oder die sogenannten Ersatznachweise eingeführt werden. Die künstliche Verknappung führt somit gegenüber der heutigen Angebotspalette an Stromprodukten zu einem deutlichen Rückschritt, spezifische Kundenbedürfnisse werden nicht mehr bedient.

Daten fehlen für Umsetzbarkeit

Ein Qualitätsnachweis auf Quartals- oder Monatsbasis wäre überdies kaum umsetzbar: Bei der Mehrheit der Haushaltskunden liegen Daten zum Verbrauch nur auf Jahresbasis vor, da der Smart Meter Roll-Out erst begonnen hat und gemäss aktuell geltendem StromVG bis 2027 nur 80 Prozent der Konsumenten und Produzenten mit einem Smart Meter ausgestattet sein müssen. Für weitere 20 Prozent sind keine Zielwerte formuliert. Somit wäre eine Umstellung in den nächsten Jahren gar nicht realisierbar.

Dazu kommt ein weiteres Problem, das eine Umsetzung erschwert: Die Erfassung von Produktionsdaten und -Verbräuchen erfolgt heute zu unterschiedlichen Perioden, und nur in seltenen Fällen pro Quartal oder gar Monat (siehe Box «Exkurs zu Herkunftsnachweisen»). Während für die HKN Ausstellung am Ende einer Periode (z.B. eines Quartals oder Monats) gesicherte HKN-Werte vorliegen müssen, ist dies für Produktion und Verbrauch vorab nicht möglich und es müsste mit Schätzwerten operiert werden. Dies könnte dazu führen, dass HKN gehandelt werden, die gar nicht produziert worden sind, oder dass welche doppelt verkauft würden (was unzulässig wäre).

Hohe Aufwände und Kosten – beim Kunden

Die Angleichung der Produktions- mit der Verbrauchsperiode mit einem quartalsweisen oder monatlichen HKN würde zwangsläufig zu deutlich höheren administrativen Kosten führen, ohne dass dabei Mehrwert geschaffen wird. Aufwände, die heute einmal im Jahr anfallen, würden vervielfacht werden. Statt einer HKN-Beschaffung für ein Kalenderjahr und einer vertraglichen Vereinbarung müssten EVU für jede einzelne Periode (Quartal oder Monat) eine oder mehrere separate Beschaffungen tätigen. Infolgedessen ist mit einem enorm gestiegenen Verwaltungsaufwand für Verträge und Systemabwicklungen zu rechnen.

Von den zusätzlichen administrativen Aufwänden wären nicht nur EVU betroffen, sondern auch Grosskunden, die ihre HKN selbst bewirtschaften. Nicht zuletzt müssten auch die Produzenten mit mehr Verwaltungsaufwand rechnen. Für dasselbe Gut, nämlich ein HKN, fielen somit deutlich höhere Abwicklungsaufwände an. Die mit einer verkürzten HKN-Gültigkeit verbundenen administrativen Mehrkosten würden in die Energiekosten der Konsumenten eingepreist. Konsumenten müssten somit mit steigenden Energiepreisen rechnen, ohne dabei einen Mehrwert zu erhalten.

Keine Anreize für Erneuerbaren-Ausbau

Erklärtes Ziel der Vorstösse zur Verkürzung der Qualitätskennzeichnung ist nicht nur die Transparenz zu erhöhen, sondern auch die Aufwertung der Winterproduktion. Die Verkürzung der HKN-Perioden auf Quartal- oder Monatsbasis wird jedoch – trotz kurzfristig höherer HKN-Preise im Winterhalbjahr – kaum Investitionsanreize schaffen. Denn im Sommer, der Periode mit der höchsten Produktionsmenge, müsste sogar mit deutlich tieferen Einnahmen gerechnet werden. Die höheren Einnahmen im Winter sind ebenfalls nicht garantiert, weil die Zahlungsbereitschaft der Kundinnen und Kunden limitiert ist und der Staat bei zu hohen Preisspitzen eingreifen müsste.

Schliesslich erhalten Investoren durch Quartals- oder Monats-HKN nicht genügend Rechts- und Planungssicherheit für Investitionsentscheide über mehrere Jahrzehnte. Für den Zubau von erneuerbaren Energien hat der Bund spezifische Förderinstrumente geschaffen. Die im Rahmen der Revision des Energiegesetzes vorgesehenen Investitionsbeiträge stellen ein marktorientiertes Förderinstrument dar und können den einheimischen Erneuerbaren-Ausbau eher begünstigen. Eine künstliche HKN-Verknappung kann derweil kein entsprechendes günstiges Investitionsklima schaffen.

Fazit: Kein Mehrwert – Alternativ-Lösungen bestehen bereits

Mit einer Verkürzung der HKN-Periodizität würde derselbe HKN allein aufgrund der Abwicklung der Volldeklaration auf Quartals- bzw. Monatsbasis zusätzliche administrative Aufwände auslösen, welche über die Energiepreise überwälzt würden. Ebenso in die Kundenpreise eingerechnet würden die durch die künstliche Verknappung im Winterhalbjahr markanten angestiegenen HKN-Preise für die heimische Produktion. Im Sommer dagegen, wenn viel Strom produziert wird, müssten die Produzenten mit zum Teil deutlich tieferen HKN-Preisen rechnen. Im Vergleich zu heute werden Konsumenten weder mehr Transparenz erhalten, noch gebe es für sie einen Zusatznutzen oder Mehrwert. Der Nachweis für die Produktionsart und deren Herkunft würde schlichtweg nur mehr kosten. 

Bereits heute können Kunden spezifische Stromprodukte gekoppelt mit HKN über sogenannte Power Purchase Agreements (PPA) kaufen – ein Instrument, das zunehmend viele Grossverbraucher in ganz Europa sowie auch in der Schweiz nutzen. So können schon heute für quartalsweise bzw. monatliche HKN individuelle Vereinbarungen mit Stromproduzenten, beziehungsweise Händlern getroffen werden. Damit auch gebundene Kunden solche Angebote nachfragen können, ist die vom Bundesrat beabsichtigte vollständige Strommarktliberalisierung notwendig. Diese wird neue Angebote und Märkte ermöglichen, wie z.B. Stromprodukte aus lokalen, beziehungsweise spezifischen Produktionsanlagen. Somit wäre ein direkter HKN-Verkauf vom Produzenten an den Konsumenten möglich.

Herkunftsnachweis, de quoi s’agit-il?

Herkunftsnachweise (HKN) stellen eine buchhalterische Grösse dar. Sie werden für die produzierte und in das Stromnetz eingespiesene Elektrizität ausgestellt. HKN bescheinigen, aus welcher Quelle (Technologie, Land) der Strom stammt, was der «Haben-Seite» bei einem Aktivkonto gleichkommt. Derweil werden auf der «Soll-Seite» HKN bei der Belieferung von Konsumenten entwertet.[1] Gemäss der gesetzlichen, vollständigen Deklarationspflicht muss in der Schweiz jede gelieferte Kilowattstunde (kWh) an Konsumenten mit einem HKN belegt werden (eine Volldeklarationspflicht kennen neben der Schweiz in Europa nur Holland und Österreich). Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind demzufolge verpflichtet, für die gesamte Liefermenge HKN zu beschaffen und zu deklarieren. Konsumenten erhalten jährlich eine Stromkennzeichnung, die ihnen Informationen zu der gelieferten Stromqualität aufzeigt.

[1] Die Verwaltung von HKN wird in der Schweiz zentral durch Pronovo AG übernommen. HKN können nur einmal veräussert werden, eine Doppelvermarktung ist ausgeschlossen.

«Haben-Seite» – Produktionsmengen

Die Erfassung von HKN erfolgt heute bei grösseren Produktionsanlagen viertelstündlich, bei kleineren Anlagen dagegen quartalsweise, da bei Letzteren Produktionsmengen nicht automatisch, sondern durch Ableser vor Ort erfasst werden.

«Soll-Seite» – Absatzmenge

Die Verbrauchsdaten bei den Konsumenten werden unterschiedlich oft erfasst bzw. abgelesen. Bei Grosskunden und Kunden mit intelligenten Messsystemen (rund ein Drittel der Kunden in der Schweiz) können Absatzmengen viertelstündlich erfasst werden. Bei den meisten Kunden erfolgt die Ablesung jährlich, da diese Kunden über keine Smart Meter verfügen.

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